LSG Bayern - Urteil vom 17.08.2011
L 15 VG 21/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 21/09

LSG Bayern - Urteil vom 17.08.2011 (L 15 VG 21/10) - DRsp Nr. 2012/2171

LSG Bayern, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen L 15 VG 21/10

DRsp Nr. 2012/2171

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Opferentschädigungsrecht.

Der inzwischen 38-jährige Kläger ist turkmenischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

Der Kläger behauptet, im November 2008 von ihm unbekannten Tätern in C-Stadt in unmittelbarer Nähe des Freibads verprügelt worden zu sein. Der Polizei wurde dieser Vorfall erstmals am 09.11.2008 bekannt. Die Leiterin der Diakonie C-Stadt, wo der Kläger damals wohnte, meldete am 09.11.2008 gegen 13.15 Uhr bei der C. (PI), in der Diakonie befänden sich zwei verletzte Bewohner, die offensichtlich zusammengeschlagen worden seien, aber nichts sagen wollten. Die beiden offensichtlich zusammengeschlagenen Personen waren zum Einen der Kläger, zum Andern der russischstämmige A. S. (S). S ist wegen Drogendelikten strafrechtlich verurteilt und gegenwärtig im I.-Klinikum G. wegen seiner massiven Drogenabhängigkeit untergebracht; die Unterbringung ist auf der Grundlage von § 64 des Strafgesetzbuchs erfolgt. Bei der Leiterin der Diakonie handelte es sich um Frau S. P. (P).