LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2013
L 13 R 686/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 452/10

LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2013 (L 13 R 686/12) - DRsp Nr. 2013/20245

LSG Bayern, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen L 13 R 686/12

DRsp Nr. 2013/20245

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im November 1951 geborene Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben von 1966 bis 1968 den Beruf der Fotolaborantin erlernt. Sie war im Anschluss daran bis 1979 im erlernten Beruf tätig. Nach Zeiten der Kindererziehung war sie ab 1991 mit Unterbrechungen in wechselnden Anstellungen als Reinigungskraft, Stationshelferin in einem Altersheim und zuletzt als Reinigungskraft von August bis Dezember 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nahm sie im Jahr 2007 an einer Maßnahme der Arbeitsvermittlung als Verkäuferin in einem Second-Hand-Shop teil. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos.