LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2013
L 13 R 600/12
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 830/08

LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2013 (L 13 R 600/12) - DRsp Nr. 2013/20244

LSG Bayern, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen L 13 R 600/12

DRsp Nr. 2013/20244

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom22. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im November 1968 geborene Kläger hat von August 1983 bis Juli 1986 eine Berufsausbildung als Elektroniker absolviert und war anschließend drei Jahre im erlernten Beruf tätig. Von Mai 1991 bis Juni 2008 war er als Logistiker versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Antrag vom 4. Juli 2008 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Hinweis auf psychosomatische Störungen. Er halte sich seit 1. Mai 1994 für erwerbsgemindert.

Die Beklagte zog einen Reha-Entlassungsbericht vom 16. Juni 2008 der psychosomatischen Klinik B. bei, aus der sich folgende Gesundheitsstörungen ergeben:

1. Gemischte Angststörung mit dissotiativen Anteilen

2.Somatoforme autonome Funktionsstörung

3.Benigne essenzielle Hypertonie

4.Penetrierende Wunde des Augapfels (Iris) mit Fremdkörper.

Der Kläger sei noch in der Lage, 6 Stunden und mehr als Logistiker sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Auch in Bezug auf den letzten Arbeitsplatz ergäben sich keine wesentlichen Leistungseinschränkungen.