LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2013
L 13 R 275/12

LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2013 (L 13 R 275/12) - DRsp Nr. 2013/20243

LSG Bayern, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen L 13 R 275/12

DRsp Nr. 2013/20243

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente.

Der 1942 in Marokko geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ist im März 1966 von Marokko in das Bundesgebiet zugezogen. Er war nach seinen Angaben von März 1966 bis März 1970 als Hilfsarbeiter, Fließbandarbeiter, Elektroschweißer, Pelzveredler, Packer und Hilfsarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Von 16. August 1971 bis Ende 1999 hielt sich der Kläger in Marokko, im Anschluss daran bis November 2002 in Frankreich auf. Versicherungszeiten für diese Zeiträume im Ausland werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Von März bis Dezember 2003 war er in Deutschland arbeitslos ohne Leistungsbezug, von Juni bis August 2006 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 2006 bis 31. Oktober 2008 war er erwerbslos ohne Meldung bei der Arbeitsverwaltung. Seit Februar 2008 bezieht er Grundsicherungsleistungen der Stadt A-Stadt.