LSG Bayern - Urteil vom 17.06.2013
L 7 AS 972/11
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 930/10

LSG Bayern - Urteil vom 17.06.2013 (L 7 AS 972/11) - DRsp Nr. 2013/17894

LSG Bayern, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 972/11

DRsp Nr. 2013/17894

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2011 geändert und der Beklagte wird verurteilt

unter Abänderung des Bescheids vom 22.12.2010, der Klägerin für November und Dezember 2010 jeweils weitere 6,25 Euro zu gewähren und

unter Abänderung des Bescheids vom 25.03.2010 der Klägerin für Januar und Februar 2011 jeweils weitere 16,24 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren S 4 AS 930/10 zur Hälfte und für das Berufungsverfahren zu drei Zehntel tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) den Klägern in der Zeit von 01.11.2010 bis 28.02.2011 zustehen, insbesondere, ob die Deckelung der Unterkunftskosten nach einem Umzug am Ort zu Recht erfolgte.