LSG Bayern - Urteil vom 17.05.2011
L 5 R 848/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4498/03

LSG Bayern - Urteil vom 17.05.2011 (L 5 R 848/08) - DRsp Nr. 2011/17977

LSG Bayern, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen L 5 R 848/08

DRsp Nr. 2011/17977

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen beim Kläger in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen.

Der Kläger betrieb ein Unternehmen zur Verlegung von Fußböden. Anlässlich einer Betriebsprüfung am 22.11.2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2002 gegenüber dem Kläger fest, dass für die "Auftragnehmer dieses Unternehmens, Herr C. und Herr D. ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV in der von ihnen als Verleger von Fußböden besteht". Die Beklagte begründet dies damit, dass die Beigeladenen insbesondere aufgrund Fehlens eines unternehmerischen Risikos keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätten. Angaben zum Prüfzeitraum oder zum fraglichen Beschäftigungszeitraum enthält der Bescheid nicht. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit Schreiben vom 22.07.2002.