LSG Bayern - Urteil vom 17.03.2011
L 6 R 1033/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 129/08

LSG Bayern - Urteil vom 17.03.2011 (L 6 R 1033/09) - DRsp Nr. 2011/20543

LSG Bayern, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen L 6 R 1033/09

DRsp Nr. 2011/20543

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.07.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die Arbeitgeberanteile zur Rentenpflichtversicherung zu erstatten bzw. hieraus eine Rentenleistung zu erbringen hat.

Die 1946 in Tunesien geborene Klägerin hatte aufgrund rentenbeitragspflichtiger Beschäftigungen, die sie im Zeitraum vom 25.11.1969 bis 29.09.1981 in Deutschland ausgeübt hatte, Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Die Arbeitnehmeranteile hieraus wurden ihr auf Antrag vom 04.05.1984 mit Bescheid vom 26.07.1984 gemäß § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet.

Mit Schreiben vom 18.04.2007 wandte sich die Klägerin an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und führte aus, sie habe erfahren, dass es in Deutschland ein "Verfassungsänderungsgesetz" gebe, wonach sie - unter Beachtung des deutsch-tunesischen Sozialversicherungsabkommens - Anspruch auch auf die Arbeitgeberanteile habe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland leitete den Vorgang an die Beklagte als zuständige Verbindungsstelle für das deutsch-tunesische Sozialversicherungsabkommen weiter.