LSG Bayern - Urteil vom 17.02.2009
L 6 R 532/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 950/05

LSG Bayern - Urteil vom 17.02.2009 (L 6 R 532/07) - DRsp Nr. 2009/14107

LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen L 6 R 532/07

DRsp Nr. 2009/14107

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1950 geborene Kläger hat von September 1964 bis Dezember 1966 eine Ausbildung zum Karosseriespengler absolviert und war im Anschluss daran bis 1974 im erlernten Beruf tätig. Vom 1. November 1974 bis 29. Februar 1996 war er bei der Firma S. (Fa. S.) als Betonpumpen-Maschinist versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Der Kläger begehrte unter Hinweis auf orthopädische, internistische und psychiatrische Leiden mit Antrag vom 6. April 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. S. vom 6. August 2004 ein, der ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte und mittelschwere Tätigkeiten feststellte. Mit angefochtenem Bescheid vom 30. August 2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag ab. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich und mehr Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.