LSG Bayern - Urteil vom 17.02.2009
L 5 R 871/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4536/04

LSG Bayern - Urteil vom 17.02.2009 (L 5 R 871/08) - DRsp Nr. 2009/14676

LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen L 5 R 871/08

DRsp Nr. 2009/14676

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.06.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine mittlerweile beendete Tätigkeit der Beigeladenen als Telefonkraft in einem Call-Center als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist.

1. Die Klägerin ist ein in A-Stadt ansässiges Unternehmen mit dem für den streitigen Zeitraum handelsregisterlich eingetragenen Geschäftszweck "Konzeption und Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen, sowie Überwachung in der Ausführungsphase - Direktvertrieb von Drittprodukten und Dienstleistungen über eigene Telefonmarketingzentrale -Übernahme von Aufgabenbereichen im Vertriebs- und Marketingwesen von dritten Unternehmen". Sie betreibt u. a. ein Call-Center, für das die Beigeladene vom 14.08.2000 bis 18.01.2001 tätig war. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Vermarktung einer Frankiermaschine für den gewerblichen Gebrauch des Herstellers P ... Die Maschine war für die damals anstehende DM/Euro-Umstellung speziell eingerichtet und sollte mit Hilfe der Klägerin zeitnah intensiv in den Fachverkauf gebracht werden.