Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob eine mittlerweile beendete Tätigkeit des Beigeladenen als Telefonkraft in einem Call-Center als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist.
1. Die Klägerin ist ein in A-Stadt ansässiges Unternehmen mit dem für den streitigen Zeitraum handelsregisterlich eingetragenen Geschäftszweck "Konzeption und Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen, sowie Überwachung in der Ausführungsphase - Direktvertrieb von Drittprodukten und Dienstleistungen über eigene Telefonmarketingzentrale -Übernahme von Aufgabenbereichen im Vertriebs- und Marketingwesen von dritten Unternehmen". Sie betreibt u. a. ein Call-Center, für das der Beigeladene vom 09.06.2000 bis 01.06.2001 tätig war. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Vermarktung einer Frankiermaschine für den gewerblichen Gebrauch des Herstellers P ... Die Maschine war für die damals anstehende DM/Euro-Umstellung speziell eingerichtet und sollte mit Hilfe der Klägerin zeitnah intensiv in den Fachverkauf gebracht werden.
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