I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Der Antragsteller (ASt) begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag) für die Zeit ab 19.06.2009.
Der 1952 geborene ASt bezog bis zu dessen Erschöpfung am 18.06.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von 34,01 EUR täglich. Am 22.05.2009 beantragte er erstmals Alg II. Seine Unterkunftskosten bezifferte er mit monatlich 363,45 EUR.
Hinsichtlich der beantragten Bewilligung von Alg II ab 20.05.2009 bis 30.04.2010 ist derzeit ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (
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