LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2007
L 19 R 584/05
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 995/04

LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2007 (L 19 R 584/05) - DRsp Nr. 2009/4654

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen L 19 R 584/05

DRsp Nr. 2009/4654

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, in welchem Umfang in Rumänien vom 01.01.1967 bis 31.12.1968, 01.01.1970 bis 12.04.1971 und vom 04.08.1971 bis 31.12.1977 zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rente der Klägerin zu berücksichtigen sind.

Die im Jahre 1942 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 25.11.1991 in die Bundesrepublik über. In Rumänien war sie von 1965 bis 1987 als Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "R." (S.) in deren Gärtnerei tätig. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Adeverinta Nr 10/10.01.1994/65259/1993, in der für die Jahre 1965 bis 1989 die geplanten und realisierten Normen, die gearbeiteten Tage und der Tätigkeitsbereich verzeichnet sind, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 08.02.2002/11.03.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2002. Für die Zeiten vom 01.01. bis 31.12.1969 und 01.01. bis 31.07.1991 sind in diesen Bescheiden die Tabellenwerte um 1/5 erhöht, für die übrigen Zeiten erfolgte eine Anrechnung lediglich zu 5/6.