LSG Bayern - Urteil vom 16.10.2013
L 2 U 574/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 281/09

LSG Bayern - Urteil vom 16.10.2013 (L 2 U 574/10) - DRsp Nr. 2014/5384

LSG Bayern, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 2 U 574/10

DRsp Nr. 2014/5384

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Folge einer Berufskrankheit (BK) nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) hat.

Der 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2007 die Feststellung einer BK wegen eines Wirbelsäulensyndroms. Er habe, erstmals seit dem Jahre 1999, laufend Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS und LWS).

Der Kläger war vom 26.06.1978 bis 08.04.1988 als Berufssoldat in der Britischen Armee tätig, vom 20.02.bis 20.03.1988 als Gastronom, vom 01.05.1988 bis 05.09.1988 im Hotel B. als Aushilfskraft, vom 10.10.1989 bis 24.06.1995 als Zusteller bei U. (U.) Deutschland, vom 01.01.1995 bis 30.06.1995 als LKW-Fahrer bei der Spedition G. und vom 03.02.1997 bis 13.11.1998 als Kommissionierer bei der Fa. E. beschäftigt, mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit vom 25.02.1997 bis 11.10.1998 (AU nicht wegen Wirbelsäulenbeschwerden).

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