LSG Bayern - Urteil vom 16.05.2013
L 18 SO 6/12
Vorinstanzen:
Sozialgericht Würzburg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 106/09

LSG Bayern - Urteil vom 16.05.2013 (L 18 SO 6/12) - DRsp Nr. 2013/18241

LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 18 SO 6/12

DRsp Nr. 2013/18241

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2009 verurteilt, die Kosten für die beantragten PC-Schulungen in einem Umfang von 20 Unterrichtsstunden zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Computerschulungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat.

Der 1977 geborene Kläger ist blind und gehört zum Personenkreis der wesentlich Behinderten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Am 30.03.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für weitere Computerschulungen im häuslichen Bereich. Diese Schulungen sollte die Firma B. GmbH durchführen, wie sie es bereits in der Vergangenheit getan hatte. Kostenträger war damals u.a. der Landkreis B-Stadt.