I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 25. Januar 2005 werden zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe des Punktwerts für Leistungen, die von sogenannten "besonderen Kostenträgern" zu vergüten sind.
Die Gesellschafter der klagenden BGB -Gesellschaft waren mit Ausnahme des bei Fortführung der Gesellschaft später eingetretenen Gesellschafter Dr. P., der die frühere Gesellschafterin M. ersetzte, in den Quartalen 1, 2 und 4/00 sowie 1 und 2/01 im hausärztlichen Versorgungsbereich vertragsärztlich in Gemeinschaftspraxis tätig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|