LSG Bayern - Urteil vom 16.02.2011
L 13 R 49/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1043/08

LSG Bayern - Urteil vom 16.02.2011 (L 13 R 49/10) - DRsp Nr. 2011/15611

LSG Bayern, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen L 13 R 49/10

DRsp Nr. 2011/15611

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.

Die 1948 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige, schloss am 16. September 2005 die Ehe mit dem 1932 geborenen Versicherten. Der Versicherte verstarb am 29. November 2005.

Mit Antrag vom 9. März 2006 begehrte die Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn nachgewiesen werde, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend aus dem Grunde geschlossen wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Um Mitteilung von Gründen, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, wurde gebeten. Ferner wurde um Vorlage der gesamten medizinischen Befunddokumentation von 2005 für den verstorbenen Ehemann ersucht. Die Klägerin übersandte daraufhin diverse Krankenhausberichte vom 10. März 2005 bis 29. März 2005.