Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juni 2012 aufgehoben.
II.Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2010 verurteilt, der Klägerin ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.
III.Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten
IV.Die Revision wird nicht zugelassen
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen streitig.
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