Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2010 und der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2008 in der Fassung von Ziffer 1. des Bescheides vom 02.03.2009 insoweit aufgehoben, als die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2008 bis 13.11.2008 aufgehoben und der Bescheid vom 06.11.2008 ab 28.01.2009 nur vorläufig aufgehoben worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat dem Kläger 3/4 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.11.2008.
Der Kläger bezieht vom Beklagten seit Juli 2007 Alg II. Zuletzt waren ihm mit Bescheid vom 17.06.2008 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 monatlich 279,55 EUR bewilligt worden. Mit Bescheiden vom 10.10.2008 und 16.10.2008 senkte der Beklagte die Leistungsbewilligung wegen festgestellter Sanktionen für den Zeitraum 01.11.2008 bis 30.11.2008 auf monatlich 244,55 EUR und für den Zeitraum 01.12.2008 bis 28.02.2009 auf monatlich 209,55 EUR ab.
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