Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. März 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2008.
Die Beklagte gewährte der im Dezember 1944 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 ab 1. Februar 2006 Altersrente für Frauen. Sie übersandte der Klägerin eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2008. Danach betrage der für die Höhe der Altersrente des Klägerin maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab 1. Juli 2008 26,56 Euro.
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