LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2013
L 1 R 202/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 2366/10

LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2013 (L 1 R 202/11) - DRsp Nr. 2013/15632

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen L 1 R 202/11

DRsp Nr. 2013/15632

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2010.

Die Beklagte gewährte dem 1949 geborenen Kläger mit Bescheid vom 29. April 2009 ab 1. Juli 2009 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.490,38 Euro. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Berücksichtigung weiterer Endgeltpunkte für Zeiten der Hochschulausbildung und wandte sich darüber hinaus gegen die Reduzierung des Zugangsfaktors um 18 %. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München unter dem Az. S 14 R 209/10, die mit Urteil vom 27. Mai 2010 abgewiesen wurde.

Die Beklagte übersandte dem Kläger eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010. Danach betrage der für die Höhe der Altersrente des Klägers maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab 1. Juli 2010 unverändert 27,20 Euro. Der Rentenbetrag ändere sich daher nicht.