LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2013
L 1 LW 5/12 WA
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 LW 25/08

LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2013 (L 1 LW 5/12 WA) - DRsp Nr. 2013/5329

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen L 1 LW 5/12 WA

DRsp Nr. 2013/5329

Tenor

I.

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az.: L 1 LW 29/10 wird als unzulässig abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az. L 1 LW 29/10 wiederaufzunehmen und die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu verurteilen ist.

In dem Berufungsverfahren L 1 LW 29/10 war streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) zusteht.

Der 1959 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 21. September 2007 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Nach Einholung von Gutachten von Dr. H. und Dr. B. lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2008 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen. Hierin ist ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn Erwerbsminderung spätestens im Mai 2008 eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.