LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2007
L 6 R 743/05
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 5790/03

LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2007 (L 6 R 743/05) - DRsp Nr. 2009/4650

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen L 6 R 743/05

DRsp Nr. 2009/4650

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. August 2005 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die rückwirkende Aufhebung eines Rentenbescheides und die Rückforderung der Überzahlung.

Der Kläger ist 1938 geboren und stellte am 08.03.2001 unter Vorlage von Arztberichten einen Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte erbat vom Kläger einen Formblattantrag, den dieser am 14.03.2001 ausfüllte. Dabei beantragte er eine Altersrente für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Die Beklagte kam mit ihren medizinischen Ermittlungen zu dem Ergebnis, der Kläger könne in seiner letzten beruflichen Tätigkeit nur noch bis unter halbschichtig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter vollschichtig tätig sein. Sie gewährte ihm mit Bescheid vom 21.06.2001 (und Folgebescheiden mit Änderung der Rentenberechnung) Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.02.2001, wegen Anrechnung von Einkommen als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente.