I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.10.2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 11.07.1990 und 12.07.1990 gemäß § 44 SGB X abzuändern und dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" mit Wirkung ab 01.01.1998 zu gewähren.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1948 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem
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