LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2011
L 9 AL 66/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 457/08

LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2011 (L 9 AL 66/09) - DRsp Nr. 2012/10379

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 66/09

DRsp Nr. 2012/10379

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.

Der im Jahr 1955 geborene Kläger war von 1972 bis 1996 als Lagerist tätig. Hieran anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterbrochen durch drei versicherungspflichtige Beschäftigungen.

Ab dem 01.02.2003 war der Kläger als Werkschutzkraft für die Fa. G. tätig. Ab dem 17.04.2006 bis zum 03.09.2007 bezog der Kläger Krankengeld und meldete sich am 26.07.2007 zum 04.09.2007 arbeitslos. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld gab der Kläger an, dass er bereits einen Rentenantrag gestellt habe, der sich jedoch wegen Ablehnung im Widerspruchsverfahren befinde. Im Ablehnungsbescheid vom 07.03.2007 hatte der Rentenversicherungsträger ausgeführt, dass der Kläger weder teilweise noch ganz erwerbsgemindert sei.