I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztenrente im Wege einer Zugunstenentscheidung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) über den 02.01.2004 hinaus.
Der 1942 geborene Kläger hat als Inhaber der Firma C. Weberei in A-Stadt am 02.01.2002 einen versicherten Wegeunfall erlitten. Ihm ist auf der Autobahn nach K. ein anderes Fahrzeug mit erheblicher Wucht auf seinen stehenden PKW aufgefahren. Der Kläger ist angeschnallt gewesen.
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