LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2011
L 3 U 305/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 160/08

LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2011 (L 3 U 305/10) - DRsp Nr. 2012/2173

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen L 3 U 305/10

DRsp Nr. 2012/2173

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.12.2006 Verletztengeld und anschließend Rente nach einer MdE von 20 v.H. nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Streitig ist zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang vor allem, ob der Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule (LWS) im Bereich LWK 5/SWK 1 Folge dieses Arbeitsunfalles ist.

Der 1974 geborene Kläger ist bei der Firma A. als Kfz-Mechaniker am 11.12.2006 damit beschäftigt gewesen, einen Reifenwechsel bei einem VW-Bus durchzuführen, der auf einer Hebebühne aufgebockt war. Als der Kläger den letzten der vier Reifen (knapp 20 kg schwer) aufgenommen und hochgehoben hat, ist ihm ein stechender Schmerz in die LWS eingeschossen. Er hat den Reifen dann noch weiter anheben und auf die Achse schieben können und diesen mit den entsprechenden Schrauben befestigt.