LSG Bayern - Urteil vom 15.06.2011
L 10 AL 47/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 511/03

LSG Bayern - Urteil vom 15.06.2011 (L 10 AL 47/08) - DRsp Nr. 2011/18503

LSG Bayern, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 47/08

DRsp Nr. 2011/18503

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.11.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung für einen älteren Arbeitnehmer der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Einzelfirma und betreibt ein Speditionsunternehmen. Das Arbeitsverhältnis mit ihrem 1943 geborenen Arbeitnehmer D. (F.) endete durch Kündigung der Klägerin zum 31.12.2002. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 29.11.2002 sei die Kündigung auf ausdrücklichen Wunsch des F. erfolgt.

Nach der Arbeitslosmeldung des F. zum 01.01.2003 bewilligte die Beklagte diesem am 23.01.2003 Alg in Höhe von 189,35 EUR wöchentlich auf der Grundlage eines (gerundeten) Bemessungsentgeltes (BE) von 405.- EUR (ungerundet 403,37 EUR wöchentlich).