LSG Bayern - Urteil vom 15.06.2011
L 10 AL 225/09
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 349/07

LSG Bayern - Urteil vom 15.06.2011 (L 10 AL 225/09) - DRsp Nr. 2011/18762

LSG Bayern, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 225/09

DRsp Nr. 2011/18762

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.08.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Bemessungsentgeltes, das in der Folge einer fiktiven Einstufung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin meldete sich am 27.06.2007 mit Wirkung zum 16.09.2007 - für die Zeit nach dem Ende der Elternzeit - arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Sie habe eine Ausbildung zur Medizinisch - Technische Laborassistentin (MTA) abgeschlossen und zuletzt bis 16.08.2004 als Pharmareferentin im Außendienst beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (monatliches Fixum 3.087.- EUR) bezogen.

Mit Bescheid vom 16.08.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 16.09.2007 Alg mit einem Leistungssatz von 21,93 EUR täglich. Hierbei legte sie - im Hinblick auf den Abschluss eines Ausbildungsberufes - ein tägliches Bemessungsentgelt von 65,33 EUR zugrunde. Die fiktive Einstufung, die mangels Bezuges von Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen zu erfolgen habe, rechtfertige unter Berücksichtigung der Ausbildung der Klägerin lediglich eine Einstufung nach der Qualifikationsstufe 3. Der Leistungsbezug endete mit dem Eintritt der Klägerin in den Mutterschutz am 29.03.2008.