I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Umzugskostenbeihilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung in Portugal.
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