LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2013
L 2 P 50/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 67/11

LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2013 (L 2 P 50/12) - DRsp Nr. 2013/16967

LSG Bayern, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen L 2 P 50/12

DRsp Nr. 2013/16967

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I über den 30. April 2011 hinaus.

Der 1997 geborene Kläger, der bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung gesetzlich versichert ist und der von seiner Mutter als der gemäß anwaltlicher Erklärung vom 24. Januar 2013 alleinigen gesetzlichen Vertreterin vertreten wird, leidet von Geburt an insbesondere an einer schwergradigen Hämophilie Typ A (sog. Bluterkrankheit) mit medikamentöser täglicher Infusionsbehandlung, an einer leichtergradigen fraglichen mentalen Retardierung und an multiplen Gelenkschädigungen der Extremitätengelenke mit schmerzhafter Funktionseinschränkung wechselnder Intensität. Es besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 100; das Merkzeichen "H" wurde zuerkannt.