LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2013
L 1 R 1106/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3317/06

LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2013 (L 1 R 1106/11) - DRsp Nr. 2013/16966

LSG Bayern, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen L 1 R 1106/11

DRsp Nr. 2013/16966

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige mit Aufenthalt im Bundesgebiet seit Juni 1980, hat nach ihren eigenen Angaben keinen Beruf erlernt oder andere Qualifikationen erworben. Sie war von Juli 1994 bis April 2006 zunächst als Hilfsarbeiterin in einer Brot- und dann in einer Metallfabrik und zuletzt ab 2003 als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist zuletzt im Juni 2006 eine Pflichtbeitragszeit verzeichnet, zuvor von November 2002 bis Juli 2004 und von September 2004 bis Oktober 2005.

Mit Antrag vom 8. Mai 2006 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten unter Bezugnahme auf beigefügte Atteste des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. L.: Dieser nannte bis dato ungeklärte diffuse Gelenkbeschwerden und einen erhöhten ANA-Wert, der auf eine rheumatische Erkrankung, eventuell eine Sarkoidose hinweise, ein CREST-Syndrom, Arthrosen im Kniegelenk und an der Wirbelsäule und ein Raynaud-Syndrom.

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