LSG Bayern - Urteil vom 15.04.2009
L 8 AL 186/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1599/03

LSG Bayern - Urteil vom 15.04.2009 (L 8 AL 186/06) - DRsp Nr. 2010/1349

LSG Bayern, Urteil vom 15.04.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 186/06

DRsp Nr. 2010/1349

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung einer Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 01.02.2003 bis 31.03.2003 samt Rückforderung bereits gewährter Leistungen in Höhe von 2.638,48 EUR streitig.

Der 1940 geborene Kläger meldete sich am 15.01.2003 mit Wirkung zum 01.02.2003 arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und gab dabei insbesondere an, nicht in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Er war zuletzt vom 01.08.1998 bis 31.01.2003 als Vertriebsleiter Großkunden bei der A. AG beschäftigt. Die Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Monatsende. Am 20.08.2002 schloss er einen Aufhebungsvertrag zum 31.01.2003 mit einer Abfindung von 75.000,00 EUR und einer Versorgungszulage von 14.500,00 EUR. Die Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit vom 21.08.2002 bis 21.11.2002 (Bescheide vom 13.02.2003 und 31.03.2003) sowie das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Abfindung bis 19.12.2002 (Bescheide vom 13.02.2003, Änderungsbescheid vom 31.03.2003) fest.