LSG Bayern - Urteil vom 15.04.2009
L 2 P 10/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 22/07

LSG Bayern - Urteil vom 15.04.2009 (L 2 P 10/08) - DRsp Nr. 2009/17842

LSG Bayern, Urteil vom 15.04.2009 - Aktenzeichen L 2 P 10/08

DRsp Nr. 2009/17842

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höheres Pflegegeld als nach Pflegestufe I zusteht.

Die 1927 geborene Klägerin erhält seit April 2002 Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Stufe I.

Am 22.06.2006 beantragte sie Höherstufung des Pflegegeldes. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch ihren Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK). Dieser führte im Gutachten vom 05.09.2006 nach Hausbesuch am 28.08.2006 aus, wie bisher sei die Pflegestufe I zutreffend. Bei der Klägerin bestehe eine Geh- und Bewegungseinschränkung bei Zustand nach multiplen Frakturen der Arme, ein Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits, eine Gonarthrose beidseits, eine globale Herzinsuffizienz und eine Harndranginkontinenz. Insgesamt betrage der Zeitbedarf für Pflegeverrichtungen der Grundpflege 104 Minuten pro Tag (Körperpflege 57 Minuten; Ernährung 10 Minuten; Mobilität 37 Minuten).