I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Herr H. A. ist am 23.03.2004 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Bei der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) und zu 3) handelt es sich um die Witwe sowie die leiblichen Kinder des Verstorbenen. Sie begehren die Anerkennung des tödlichen Verkehrsunfalls vom 23.03.2004 als Arbeitsunfall und Hinterbliebenenleistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Verstorbene im Todeszeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder wie ein Unternehmer tätig gewesen ist.
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