LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2011
L 10 AL 186/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 92/08

LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2011 (L 10 AL 186/10) - DRsp Nr. 2011/11131

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 186/10

DRsp Nr. 2011/11131

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 27.01.2010 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 27.12.2007 arbeitslos und beantragte zum 01.01.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Er war seit dem 01.10.1989 bei der Fa. K. AG (K.) in A-Stadt beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 30.11.2007 bescheinigte die K. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 36.303,36 EUR. Am 21.12.2005 hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werde (Arbeitsphase bis 31.12.2006; Ruhephase bis 31.12.2007). In einer weiteren Arbeitsbescheinigung vom 10.03.2008 bestätigte die K., dass der Kläger auf der Grundlage der Altersteilzeitvereinbarung im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 tatsächlich ein Bruttoarbeitentgelt von 18.411,22 EUR bezogen habe.