LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009
L 4 KR 89/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 94/06

LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009 (L 4 KR 89/07) - DRsp Nr. 2009/8483

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 89/07

DRsp Nr. 2009/8483

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 276,28 EUR zu bezahlen.

Der 1939 geborene und am 08.08.2008 verstorbene M. B. war Mitglied der Beklagten. Er hat am 28.09.2004 bei der LVA Württemberg Antrag auf stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation gestellt. Die LVA Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 06.10.2004 den Antrag nach § 14 Abs.1 SGB IX an die Klägerin weitergeleitet, weil der Aufenthaltsort (L.) des Klägers nicht im Zuständigkeitsbereich der LVA Baden-Württem-berg liegt. Am 04.10.2004 hat der Versicherte Antrag auf Altersrente gestellt. Die Klägerin hat mit Bescheid vom 07.10.2004 die beantragte Reha-Leistung bewilligt. Die Maßnahme fand in der Zeit vom 14.10. bis 11.11.2004 in der Fachklinik L. statt. Es wurden Kosten in Höhe von insgesamt 4.456,60 EUR in Rechnung gestellt, die Zahlung enthielt unter anderem Übergangsgeld und Beiträge zur Sozialversicherung. Ab 01.11.2004 gewährte die Klägerin dem Versicherten Rente wegen Alters.