LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009
L 14 R 676/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1309/07

LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009 (L 14 R 676/08) - DRsp Nr. 2009/8633

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 14 R 676/08

DRsp Nr. 2009/8633

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Der Kläger ist 1952 geboren und hat seinen Wohnsitz in der Republik Bosnien-Herze-gowina sowie die dortige Staatsangehörigkeit. Im Zeitraum von 09.05.1973 bis zum 30.04.2002 verfügt der Kläger mit Unterbrechungen über Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung. Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina hat der Kläger nach Mitteilung des dortigen Versicherungsträgers vom 03.05.2007 nicht zurückgelegt. Eine Berufsausbildung hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht abgeschlossen.

Am 02.02.2007 beantragte der Kläger über den bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte.

Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, da - ausgehend vom Datum der Antragstellung - in den letzten fünf Jahren nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien.