LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009
L 14 R 671/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 763/07

LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009 (L 14 R 671/08) - DRsp Nr. 2009/8632

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 14 R 671/08

DRsp Nr. 2009/8632

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1940 geborene, in seiner Heimat Marokko lebende Kläger war in Deutschland nach eigenen Angaben zwischen 1961 und 1965 bei verschiedenen Arbeitgebern in D. bzw. M. versicherungspflichtig beschäftigt. Über Unterlagen aus dieser Zeit verfügt er nicht mehr. Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Rheinland, Regionaldirektion in M., sowie der Regionaldirektion in D. ergaben lediglich eine frühere Beschäftigung des Klägers als Bauhilfsarbeiter vom 14.10.1965 bis 08.01.1966 bei einer Firma W.E. S ... Eine Anfrage bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz nach dort archivierten Versicherungskarten des Klägers blieb erfolglos: mit Schreiben vom 09.11.2000 teilte diese der Beklagten mit, dass unter den Personalien des Klägers keine Karten verwahrt würden.