LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009
L 14 R 111/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2582/05

LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009 (L 14 R 111/07) - DRsp Nr. 2009/8630

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 14 R 111/07

DRsp Nr. 2009/8630

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18.12.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Die Klägerin ist 1962 geboren. Bis 1989 arbeitete sie in Deutschland unter anderem als Pflegehilfskraft. Nach Umzug nach Österreich war sie zuletzt bis November 2004 als Behindertenbetreuerin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.12.2004 wurde ihr in Österreich eine Berufsunfähigkeitspension gewährt.

Nach einem erfolglosen Rentenantrag im Jahre 2002 (bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom 13.09.2002) beantragte die Klägerin am 17.11.2004 über den österreichischen Versicherungsträger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten.

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin lagen der Beklagten unter anderem Gutachten vor, die für die österreichische Pensionsversicherungsanstalt erstellt worden waren: