LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2011
L 2 U 407/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 196/07

LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2011 (L 2 U 407/08) - DRsp Nr. 2012/2172

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2011 - Aktenzeichen L 2 U 407/08

DRsp Nr. 2012/2172

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Kläger hat 225,00 Euro Kosten an die Staatskasse zu entrichten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1945 geborene Kläger begehrt die Übernahme von Zahnersatzkosten.

Am 03.02.1986 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, als er beim Abmontieren eines Schutzgitters am Kinn getroffen wurde. Laut Unfallanzeige erlitt er hierbei eine starke Prellung des Unterkiefers. Des Weiteren seien die Zähne gelockert und verschoben worden.

Am 18.03.1999 ging bei der Beklagten ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. G. vom 03.11.1998 ein. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Akte bereits vernichtet sei. Dr. G. teilte mit, er habe die Praxis von Dr. Sch. übernommen. Er habe auch keine Unterlagen mehr. Auch die AOK Bayern teilte am 16.09.1999 mit, dass über den Unfall bzw. über die damals stattgefundene Zahnbehandlung keine Unterlagen mehr vorlägen. Der Dr. O. teilte daraufhin am 18.10.1999 der Beklagten mit, dass er keine Aussage über die Unfallfolgen treffen könne. Gleichwohl vergütete die Beklagte Dr. G. das Honorar für den unfallbedingten Zahnersatz in Höhe von 849,92 DM.