LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2011
L 2 U 164/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 247/09

LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2011 (L 2 U 164/11) - DRsp Nr. 2012/3210

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2011 - Aktenzeichen L 2 U 164/11

DRsp Nr. 2012/3210

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von psychischen Gesundheitsschäden als Folgen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls des Klägers vom 29.10.2000.

Der 1971 geborene Kläger war nach Ausbildung zum Lokführer im Jahr 1993 anschließend als solcher im Streckendienst bei der Deutschen Bahn AG abhängig beschäftigt. Ab Juni 2003 wurde er vom Bahnarzt nicht mehr für diese Tätigkeit zugelassen. Seit Februar 2005 bezieht er volle Erwerbsminderungsrente.

Am Sonntag, dem 29.10.2000, gegen 21.00 Uhr steuerte der Kläger als Lokführer einen Regionalexpress in Richtung P. und bemerkte beim planmäßigen Halt in O. starke Rauchentwicklung im Führerstand. Er stieg aus, verständigte den Fahrdienstleiter, rangierte den Zug bei geöffnetem Fenster für etwa 15-20 Minuten, um die Strecke zu räumen, verließ den Zug und stellte die Arbeit ein.