LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2011
L 13 R 959/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 786/07

LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2011 (L 13 R 959/09) - DRsp Nr. 2011/19320

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen L 13 R 959/09

DRsp Nr. 2011/19320

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen die Bescheide vom 23. Oktober 2009 und 16. Mai 2011 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum Juli 2005 bis Januar 2007.

Der 1954 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mazedonien, hat nach seinen eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien den Beruf des Lkw-Fahrers erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von Mai 1970 bis April 1973 als Hilfsarbeiter und im Anschluss daran bis Oktober 1975 und erneut vom März 1979 bis November 1982 als Hilfsmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des mazedonischen Versicherungsträgers vom 30. März 2006 hat er von März 1983 bis April 1988 sowie zuletzt von Juni 1995 bis Dezember 2005 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.