LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2014
L 11 AS 828/13
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.11.2013

LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2014 (L 11 AS 828/13) - DRsp Nr. 2014/15012

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 828/13

DRsp Nr. 2014/15012

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.11.2013 abgeändert und der Bescheid vom 19.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014 aufgehoben, soweit der Beklagte damit die Leistungsbewilligung für die Monate Juni bis Oktober 2013 widerrufen und für diese Monate die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückgefordert sowie diesbezüglich eine Aufrechnung erklärt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Auf die Klage des Klägers wird der Bescheid vom 19.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2014 aufgehoben.

III.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 insbesondere in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf.