Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 durch Erledigterklärung des Klägers vom 07.04.2011 beendet ist.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 11 AS 762/09 durch eine Erledigterklärung des Klägers am 07.04.2011 beendet worden ist.
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