LSG Bayern - Urteil vom 14.01.2009
L 2 U 50/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 34/06

LSG Bayern - Urteil vom 14.01.2009 (L 2 U 50/08) - DRsp Nr. 2009/6663

LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 2 U 50/08

DRsp Nr. 2009/6663

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Entschädigung der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 hat die Beklagte bei dem 1948 geborenen Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit festgestellt (Ziff. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung). Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Die Beklagte stützte sich auf die Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. P. vom 15. Februar 1996 und der Orthopäden Dr. B./P. vom 3. Juli 1997.

Am 1. März 2004 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er übersandte ein Attest des Allgemeinarztes Dr. B. vom 26. Februar 2004, der chronische Schmerzen aufgrund ausgeprägter degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bestätigte.