I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 27.03.2009 als Arbeitsunfall streitig.
Die Klägerin ist seit 2000 als Zugbegleiterin der Deutschen Bahn tätig. Am 09.07.2007 wurde ihr Zug in einen Personenschaden verwickelt, als eine Frau sich in suizidaler Absicht vor den Zug warf. Die Klägerin leistete bei dem Ereignis Erste Hilfe und begab sich in der Folgezeit in psychotherapeutische Behandlung. Mit Bescheid vom 27.02.2008 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 09.07.2007 als Arbeitsunfall.
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