LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2009
L 5 KR 271/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 307/06

LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2009 (L 5 KR 271/09) - DRsp Nr. 2010/11413

LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 271/09

DRsp Nr. 2010/11413

I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 5 KR 132/07 durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.06.2009 beendet ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anfechtung des vor dem Senat am 23.06.2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches.

1. Streitig war in den Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin Krankengeld über den 08.01.2006 zusteht (Bescheide der Beklagten vom 04.01.2006 und 20.03.2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006). Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg - SG - mit Urteil vom 01.03.2007 abgewiesen. In dem dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegten Berufungsverfahren hat der Senat der Klägerin antragsgemäß Rechtsanwalt R. H., M., im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet; ihm hat die Klägerin unter dem 19.08.2008 eine unbeschränkte Prozessvollmacht erteilt. Der Senat hat nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte ein Sachverständigengutachten des Dr. E. auf internistischem und ein Sachverständigengutachten der Dr. P. auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet eingeholt.