I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 5 KR 132/07 durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.06.2009 beendet ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anfechtung des vor dem Senat am 23.06.2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches.
1. Streitig war in den Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin Krankengeld über den 08.01.2006 zusteht (Bescheide der Beklagten vom 04.01.2006 und 20.03.2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006). Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg -
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|