LSG Bayern - Urteil vom 13.08.2013
L 1 R 479/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 769/00

LSG Bayern - Urteil vom 13.08.2013 (L 1 R 479/11) - DRsp Nr. 2013/23275

LSG Bayern, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 1 R 479/11

DRsp Nr. 2013/23275

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung.

Der 1940 geborene Kläger absolvierte nach Vollendung des 16. Lebensjahres vom 14. Februar 1956 bis 13. Juli 1960 eine Schulausbildung und vom 25. Oktober 1960 bis 30. Juni 1970 eine Hochschulausbildung.

Mit Feststellungsbescheid vom 10. Juli 1987 stellte die Beklagte gemäß § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1980 für die Beteiligten verbindlich fest, soweit diese nicht bereits anderweitig festgestellt worden sind. Die Zeiten vom 25. Oktober 1960 bis 30. Juni 1970 wurden als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 AVG vorgemerkt. Diese Zeiten seien als Ausfallzeit nur anrechenbar, wenn im Leistungsfall die Voraussetzungen nach § 96 Abs. 3 AVG oder Art. 2