Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte nach Vollendung des 16. Lebensjahres vom 14. Februar 1956 bis 13. Juli 1960 eine Schulausbildung und vom 25. Oktober 1960 bis 30. Juni 1970 eine Hochschulausbildung.
Mit Feststellungsbescheid vom 10. Juli 1987 stellte die Beklagte gemäß §
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