LSG Bayern - Urteil vom 13.07.2011
L 19 R 498/09
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4412/08

LSG Bayern - Urteil vom 13.07.2011 (L 19 R 498/09) - DRsp Nr. 2011/20151

LSG Bayern, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 19 R 498/09

DRsp Nr. 2011/20151

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.04.2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2008 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat.

Der 1945 geborene Kläger beantragte am 19.02.2008 Hinterbliebenenrente nach der Versicherten R. P., geboren 1947, verstorben 2008 nach Eheschließung 2007.

Bei der Antragstellung gab der Kläger an, er beziehe eine eigene Altersrente seit Vollendung des 60. Lebensjahres sowie eine Betriebsrente in Höhe von 129,24 EUR. Weiter gab er an, die Eheschließung sei schon seit längerer Zeit zum 60. Geburtstag der Ehefrau geplant gewesen.

Die Beklagte bewilligte der Versicherten erstmals mit Bescheid vom 24.02.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst auf Zeit mit Beginn 26.11.1998 in Höhe von 1.675,42 DM. Zugrunde lag dem ein im März 1997 operiertes Mammakarzinom mit anschließender Chemotherapie und Radiatio sowie eine psycho-reaktive Depression, Lymphödem rechts sowie ein chronisch-rezidivierendes LWS-Syndrom. Die Rentenbewilligung wurde zuletzt bis September 2007 verlängert.