Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Herausnahme zweier ärztlicher Äußerungen aus den Akten.
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1997 mit, dass er an einem Krankheitsbild leide, das vielleicht durch den beruflich bedingten Kontakt mit Holzschutzmitteln verursacht worden sei. Er habe nämlich in der Zeit vom 25.02.1980 bis 30.04.1991 in einer Schreinerei gearbeitet.
Nach Einholung verschiedener Unterlagen und Auskünfte (unter anderem einer Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers) sowie Beiziehung von Sicherheitsdatenblättern über vom Kläger verwandte Holzschutzmittel durch die Beklagte äußerte sich am 23.02.1998 ein Beamter des Technischen Aufsichtsdienstes zu einer möglichen Exposition des Klägers gegenüber Lösemitteln an seinem früheren Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom 03.03.1998 bat die Beklagte dann Dr. S. (im Folgenden: S.) um eine beratungsärztliche Stellungnahme. Dieser äußerte sich am 15.03.1998.
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